NACH DEM GANG AUFS STANDESAMT

Unter Ehepaaren gilt nach der Trauung der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, nach dem sich die gegenseitigen finanziellen Verhältnisse richten.

Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell ändern, indem sie für den Fall des Todes eines Ehegatten eine Begünstigung des überlebenden Ehepartners vereinbaren. Die Pflichtteilsrechte nicht gemeinsamer Nachkommen bleiben vorbehalten.

Die Ehegatten können aber auch einen andern Güterstand wählen, entweder die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung.

«Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.» – Art. 184 Zivilgesetzbuch


DIE EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT

Nachdem das ZGB die Ehe für alle möglich macht, kann keine eingetragene Partnerschaft mehr begründet werden.

In einer weiterbestehenden eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gilt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung. Durch einen Vermögensvertrag können die Partner die Errungenschaftsbeteiligung als ihren Güterstand wählen und individuell ausgestalten.

«Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.» – Art. 253 Partnerschaftsgesetz

Im persönlichen Gespräch mit Ihnen werden wir eine auf Ihre persönlichen
Verhältnisse und individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Regelung finden. Wir beraten Sie gerne!

Wir sind Ihre Spezialisten, wenn es ums Güterrecht geht. Notariat NUSSBAUM.
Warum nicht?