AKTUELLES AUS UNSEREM NOTARIAT
16/04/2026
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KEINE HANDÄNDERUNGSSTEUER BEIM ERWERB EINES EIGENHEIMS
Beim Erwerb eines Hauptwohnsitzes kann die Käuferschaft von der Handänderungssteuer, die auf den ersten 800'000 Franken des Kaufpreises geschuldet ist, befreit werden, wenn das Grundstück ihr während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck dient. Während diesen ersten beiden Jahren wird ihr die Handänderungssteuer gestundet. Danach wird auf Gesuch der Käuferschaft die Steuerbefreiung definitiv bewilligt und die Handänderungssteuer erlassen. Das Grundbuchamt wird die Stundung widerrufen resp. die Steuerbefreiung nicht erteilen, wenn das Grundstück vermietet wird (auch nur teilweise) oder auch als Sitz eines Unternehmens (Einzelunternehmung, GmbH, AG, usw.) dient, selbst wenn das Unternehmen vollständig der Käuferschaft gehört.
Sollte es der Käuferschaft nicht möglich sein, innerhalb der Einzugsfrist einzuziehen (z. B. wegen Bauverzögerungen), so hat sie vor Ablauf der Einzugsfrist ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Stundungsfrist an das zuständige Grundbuchamt zu stellen.