Notariat NUSSBAUM

NACH EINEM TODESFALL

«Bei uns sind die Erben in guten Händen.»

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WAS PASSIERT IM TODESFALL?

Ein Todesfall in der Familie ist immer ein schmerzliches Ereignis, das bei den Hinterbliebenen oft nicht nur Trauer, sondern häufig auch Ratlosigkeit auslöst.


Nachfolgend erhalten Sie Informationen, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen alles Gute

Erbengemeinschaft

Das auf den Namen des Erblassers lautende Vermögen geht durch Universalsukzession auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie haften für Schulden des Erblassers solidarisch.

Siegelung

Nachdem der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist, wird sich bei den Angehörigen eine Siegelungsbeamtin oder ein Siegelungsbeamter der Gemeinde melden, um innert weniger Tage ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen. Die Siegelung dient der Sicherung von Verfügungen von Todes wegen, die der zuständigen Gemeindebehörde zur Eröffnung übergeben werden, und dazu, dass nicht unbefugterweise über Vermögenswerte verfügt wird.

Nachlassinventar

Stellt der Siegelungsbeamte ein Bruttovermögen von über 100'000 Franken fest, dann ist gemäss den Bestimmungen des bernischen Steuergesetzes ein Steuerinventar aufzunehmen. Der Regierungsstatthalter fordert die Angehörigen auf, einen Notar zu bezeichnen, und beauftragt ihn mit der Inventaraufnahme.

 

Gemäss Art. 2 der Inventarverordnung wird auf die Errichtung eines Steuerinventars verzichtet, falls der Erblasser oder die Erblasserin umfassend verbeiständet war oder eine Beistandschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat.

 

Jeder Erbe ist aber immer berechtigt, die Errichtung eines Erbschaftsinventars oder eines öffentlichen Inventars zu verlangen. Über die Rechtsfolgen dieser Arten von Nachlassinventaren berate ich Sie gerne. Im Zweifelsfall empfehle ich den Erben die Errichtung eines Erbschaftsinventars.

Sind minderjährige Nachkommen vorhanden, dann ist die Errichtung eines
Erbschaftsinventars obligatorisch, auch wenn das Bruttovermögen keine 100'000 Franken erreicht. Zudem wird für die Nachkommen für die Zeit der Inventaraufnahme eine zeitlich begrenzte Beistandschaft angeordnet.

 

Für die Aufnahme eines Nachlassinventars stehe ich Ihnen und der Trauerfamilie gerne zur Verfügung. Ist im Anschluss daran eine Erbteilung vorzunehmen, dann erledige ich auch dieses Mandat gerne zu Ihrer Zufriedenheit.

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

Vorhandene Verfügungen von Todes wegen sind der Gemeinde einzuliefern und werden von dieser oder einem Notar, den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie – auszugsweise – den Vermächtnisnehmern eröffnet.

Wird innert dreissig Tagen gegen eine Verfügung von Todes wegen kein Einspruch erhoben, so wird den Erben eine Bescheinigung ausgestellt, dass sie – unter dem Vorbehalt der Erbschafts – und Ungültigkeitsklage – als einzige Erben anerkannt sind. Der Erbenschein weist die erbberechtigten Personen als verfügungsberechtigte
Erben aus.

Erbausschlagung

Jeder Erbe hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis des Todesfalls oder des Abschlusses eines Erbschafts- oder öffentlichen Inventars.

Pflichtteile

Bei den Pflichtteilen handelt es sich um Bruchteile der gesetzlichen Erbteile, die den pflichtteilsgeschützten Erben nicht entzogen werden können.

 

Pflichtteilsgeschützte Erben sind die Nachkommen und der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Partner). Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Alle übrigen Erben besitzen keinen Pflichtteil. Verletzte Pflichtteile können durch die Herabsetzung (mit einer Klage oder einredeweise) geltend gemacht werden.

Hilfreiche Links:

 

Steuern im Todesfall :
https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/steuersituationen/todesfall.html

 

Informationen der Regierungsstatthalterämter für Gemeinden, Notariate, Erbinnen und Erben: 

https://www.rsta.dij.be.ch/de/start/themen/erbrecht/informationenfuer-gemeinden-notariate-erbinnen-und-erben.html

 

Wir sind Ihre Spezialisten, wenn es um Nachlassinventare und
Erbschaftsliquidationen geht.

 

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Sprechen Sie mit den Notaren vom Notariat NUSSBAUM in Thun und wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Erbe anzutreten.

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