Das Notariat NUSSBAUM beschäftigt sich mit folgenden Themen:

 Abspaltung, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Abtretungsvertrag, AG, Aktien, Aktiengesellschaft, Aktionär, Ambassador Club, Apostille, Aufspaltung, Beglaubigung, Bern, Beurkundung, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG, Ehevertrag, Einfache Gesellschaft, Notariatsregister, Einzelfirma, Einzelunternehmen, Einzelunternehmung, Emotionen, Empfehlungsmarketing, Erbrecht, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuerinitiative, Erbteile, Erbteilung, Erbvertrag, Errungenschaftsbeteiligung, Erwachsenenschutz, FusG, Fusion, Fusionsgesetz, Geschäftsempfehlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafter, Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsrecht, Gewährleistung, GmbH , Grundbuch, Grundbuchamt, Grundeigentum, Grundpfandvertrag, Grundstück, Güterrecht, Gütertrennung, Handänderung, Handänderungssteuer, Handelsrecht, Handelsregister, Handelsregisterverordnung, Hinter der Burg, HRegV, HRV, Immobilien, Justizdirektion, Käuferschaft, Kaufvertrag, Kaufvorvertrag, Kaufrechtsvertrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommentar, Kommentar zum GmbH-Recht, Kommentar zum neuen GmbH-Recht, Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen, letztwillige Verfügung, Liegenschaftskauf, Liegenschaftsverkauf, Mein-notar.ch, Mit Thun verbunden, Musako, Musterurkunden-Sammlung , Musterurkunden-Sammlung des Verbandes bernischer Notare, Nachfolgeregelung, NIV, Notariatsgebühr, Notariatsregister, notarielle Dienstleistung, notarielle Unterschrift, Nutzen, Nutzen und Gefahr, Nutzniessung, Obligationenrecht, öffentliche Urkunde, OR, Patientenverfügung, Personengesellschaft, Pflichtteil, Rechtsberatung, Rechtsgeschäfte, Sachenrecht, Schenkungssteuer, Schenkungssteuer-Initiative, Schuldbrief, Schuldbrieferrichtung, Siegel, Spaltung, Standesamt, Testament, Thun, Todesfall, Umstrukturierung, Umwandlung, Unternehmensberatung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensteilung, VbN, Verband bernischer Notare, Verfügung von Todes wegen, Vermögensübertragung, Vernehmlassung, Verurkundung, Vorkaufsrecht, Vorschlagsteilung, Vorschlagszuweisung, Vorsorgeauftrag, ZGB, Zivilgesetzbuch.

 

Vorsorgeauftrag                                              

Das Zivilgesetzbuch sieht im Erwachsenenschutzrecht ein
Selbstbestimmungsrecht vor, für den Fall, dass man urteilsunfähig wird und ein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist.

 

Informationen darüber finden Sie in meiner Broschüre
"
Überblick über das Erwachsenenschutzrecht".

 

Ich empfehle Ihnen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und darin eine Ihnen nahestehende Person sowie eine oder mehrere Ersatzbeauftragte Ihres Vertrauens zu beauftragen, die Sie anstelle eines amtlichen Beistandes vertreten können für den Fall, dass Sie einmal nicht mehr handlungsfähig sein sollten.

 

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über das Erwachsenenschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

 

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)

 

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen
oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein.

Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.

 

>>> Muster eines Vorsorgeauftrags

Der Vorsorgeauftrag wird rechtskräftig mit der Validierung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

 

 

 

 

 

2020-01-08

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