

Das Notariat NUSSBAUM beschäftigt sich mit
folgenden Themen:
Abspaltung,
Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Abtretungsvertrag, AG, Aktien,
Aktiengesellschaft, Aktionär, Ambassador Club, Apostille, Aufspaltung,
Beglaubigung, Bern, Beurkundung, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
BGBB, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland BewG, Ehevertrag, Einfache Gesellschaft, Notariatsregister,
Einzelfirma, Einzelunternehmen, Einzelunternehmung, Emotionen,
Empfehlungsmarketing, Erbrecht, Erbschaftssteuer,
Erbschaftssteuerinitiative, Erbteile, Erbteilung, Erbvertrag,
Errungenschaftsbeteiligung, Erwachsenenschutz, FusG, Fusion, Fusionsgesetz,
Geschäftsempfehlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafter,
Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsrecht, Gewährleistung, GmbH , Grundbuch,
Grundbuchamt, Grundeigentum, Grundpfandvertrag, Grundstück, Güterrecht,
Gütertrennung, Handänderung, Handänderungssteuer, Handelsrecht,
Handelsregister, Handelsregisterverordnung, Hinter der Burg, HRegV, HRV,
Immobilien, Justizdirektion, Käuferschaft, Kaufvertrag, Kaufvorvertrag,
Kaufrechtsvertrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommentar,
Kommentar zum GmbH-Recht, Kommentar zum neuen GmbH-Recht, Kontrolle der
elektrischen Niederspannungsinstallationen, letztwillige Verfügung,
Liegenschaftskauf, Liegenschaftsverkauf, Mein-notar.ch, Mit Thun verbunden,
Musako, Musterurkunden-Sammlung , Musterurkunden-Sammlung des Verbandes
bernischer Notare, Nachfolgeregelung, NIV, Notariatsgebühr,
Notariatsregister, notarielle Dienstleistung, notarielle Unterschrift,
Nutzen, Nutzen und Gefahr, Nutzniessung, Obligationenrecht, öffentliche
Urkunde, OR, Patientenverfügung, Personengesellschaft, Pflichtteil,
Rechtsberatung, Rechtsgeschäfte, Sachenrecht, Schenkungssteuer,
Schenkungssteuer-Initiative, Schuldbrief, Schuldbrieferrichtung, Siegel,
Spaltung, Standesamt, Testament, Thun, Todesfall, Umstrukturierung,
Umwandlung, Unternehmensberatung, Unternehmensnachfolge,
Unternehmensteilung, VbN, Verband bernischer Notare, Verfügung von Todes
wegen, Vermögensübertragung, Vernehmlassung, Verurkundung, Vorkaufsrecht,
Vorschlagsteilung, Vorschlagszuweisung, Vorsorgeauftrag, ZGB,
Zivilgesetzbuch.
Das Zivilgesetzbuch sieht im Erwachsenenschutzrecht
ein
Selbstbestimmungsrecht vor, für den Fall, dass man urteilsunfähig wird
und ein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist.
Informationen
darüber finden Sie in
meiner
Broschüre
"Überblick
über das Erwachsenenschutzrecht".
Ich empfehle Ihnen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten
und darin eine Ihnen
nahestehende Person sowie eine oder mehrere Ersatzbeauftragte Ihres Vertrauens
zu beauftragen,
die Sie anstelle eines amtlichen
Beistandes vertreten können für den Fall, dass Sie
einmal nicht mehr
handlungsfähig sein sollten.
Hier
finden Sie die wichtigsten Informationen über das
Erwachsenenschutzrecht,
das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff.
ZGB)
Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische
Person beauftragen, im
Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die
Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen
oder sie im
Rechtsverkehr zu vertreten.
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich
zu beurkunden.
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine
Person einen Vorsorgeauftrag
errichtet hat, und den Hinterlegungsort
in die zentrale Datenbank ein.
Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags
die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig
wahr.
>>> Muster eines
Vorsorgeauftrags
Der Vorsorgeauftrag wird rechtskräftig mit der
Validierung durch die zuständige
Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde.
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