Das Notariat NUSSBAUM beschäftigt sich mit folgenden Themen:

 Abspaltung, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Abtretungsvertrag, AG, Aktien, Aktiengesellschaft, Aktionär, Ambassador Club, Apostille, Aufspaltung, Beglaubigung, Bern, Beurkundung, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG, Ehevertrag, Einfache Gesellschaft, Notariatsregister, Einzelfirma, Einzelunternehmen, Einzelunternehmung, Emotionen, Empfehlungsmarketing, Erbrecht, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuerinitiative, Erbteile, Erbteilung, Erbvertrag, Errungenschaftsbeteiligung, Erwachsenenschutz, FusG, Fusion, Fusionsgesetz, Geschäftsempfehlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafter, Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsrecht, Gewährleistung, GmbH , Grundbuch, Grundbuchamt, Grundeigentum, Grundpfandvertrag, Grundstück, Güterrecht, Gütertrennung, Handänderung, Handänderungssteuer, Handelsrecht, Handelsregister, Handelsregisterverordnung, Hinter der Burg, HRegV, HRV, Immobilien, Justizdirektion, Käuferschaft, Kaufvertrag, Kaufvorvertrag, Kaufrechtsvertrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommentar, Kommentar zum GmbH-Recht, Kommentar zum neuen GmbH-Recht, Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen, letztwillige Verfügung, Liegenschaftskauf, Liegenschaftsverkauf, Mein-notar.ch, Mit Thun verbunden, Musako, Musterurkunden-Sammlung , Musterurkunden-Sammlung des Verbandes bernischer Notare, Nachfolgeregelung, NIV, Notariatsgebühr, Notariatsregister, notarielle Dienstleistung, notarielle Unterschrift, Nutzen, Nutzen und Gefahr, Nutzniessung, Obligationenrecht, öffentliche Urkunde, OR, Patientenverfügung, Personengesellschaft, Pflichtteil, Rechtsberatung, Rechtsgeschäfte, Sachenrecht, Schenkungssteuer, Schenkungssteuer-Initiative, Schuldbrief, Schuldbrieferrichtung, Siegel, Spaltung, Standesamt, Testament, Thun, Todesfall, Umstrukturierung, Umwandlung, Unternehmensberatung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensteilung, VbN, Verband bernischer Notare, Verfügung von Todes wegen, Vermögensübertragung, Vernehmlassung, Verurkundung, Vorkaufsrecht, Vorschlagsteilung, Vorschlagszuweisung, Vorsorgeauftrag, ZGB, Zivilgesetzbuch.

 

Patientenverfügung                                              

Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 ff. ZGB). Sie kann einzelne oder mehrere Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden sollen. Sie kann dieser Person
konkrete Weisungen erteilen.

 

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann auf der Versichertenkarte vermerkt werden, was von Ihrem Arzt vorgenommen werden kann, bei dem Sie die Patientenverfügung hinterlegen. Man kann die Patientenverfügung der Erwachsenenschutzbehörde zur Überprüfung  vorgelegen.

 

>>> Muster einer Patientenverfügung                 Download als Worddatei

 

Ich empfehle Ihnen die Patientenverfügung in erster Linie aus juristischen Gründen, weil Sie darin zugunsten von Ihnen nahestehenden Personen das ärztliche Geheimnis aufheben können.

 

Tipps zur Aufbewahrung der Patientenverfügung:

Beim Hausarzt; in den Toilettensachen, damit die PV ohne weiteres ins Spital gelangt; im Handschuhfach des Autos, damit sie bei einem Unfall von der Polizei oder dem Rettungsdienst gefunden wird.

 

 

 

 

 

 

2021-03-10

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