

Das Notariat NUSSBAUM beschäftigt sich mit
folgenden Themen:
Abspaltung,
Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Abtretungsvertrag, AG, Aktien,
Aktiengesellschaft, Aktionär, Ambassador Club, Apostille, Aufspaltung,
Beglaubigung, Bern, Beurkundung, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
BGBB, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland BewG, Ehevertrag, Einfache Gesellschaft, Notariatsregister,
Einzelfirma, Einzelunternehmen, Einzelunternehmung, Emotionen,
Empfehlungsmarketing, Erbrecht, Erbschaftssteuer,
Erbschaftssteuerinitiative, Erbteile, Erbteilung, Erbvertrag,
Errungenschaftsbeteiligung, Erwachsenenschutz, FusG, Fusion, Fusionsgesetz,
Geschäftsempfehlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafter,
Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsrecht, Gewährleistung, GmbH , Grundbuch,
Grundbuchamt, Grundeigentum, Grundpfandvertrag, Grundstück, Güterrecht,
Gütertrennung, Handänderung, Handänderungssteuer, Handelsrecht,
Handelsregister, Handelsregisterverordnung, Hinter der Burg, HRegV, HRV,
Immobilien, Justizdirektion, Käuferschaft, Kaufvertrag, Kaufvorvertrag,
Kaufrechtsvertrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommentar,
Kommentar zum GmbH-Recht, Kommentar zum neuen GmbH-Recht, Kontrolle der
elektrischen Niederspannungsinstallationen, letztwillige Verfügung,
Liegenschaftskauf, Liegenschaftsverkauf, Mein-notar.ch, Mit Thun verbunden,
Musako, Musterurkunden-Sammlung , Musterurkunden-Sammlung des Verbandes
bernischer Notare, Nachfolgeregelung, NIV, Notariatsgebühr,
Notariatsregister, notarielle Dienstleistung, notarielle Unterschrift,
Nutzen, Nutzen und Gefahr, Nutzniessung, Obligationenrecht, öffentliche
Urkunde, OR, Patientenverfügung, Personengesellschaft, Pflichtteil,
Rechtsberatung, Rechtsgeschäfte, Sachenrecht, Schenkungssteuer,
Schenkungssteuer-Initiative, Schuldbrief, Schuldbrieferrichtung, Siegel,
Spaltung, Standesamt, Testament, Thun, Todesfall, Umstrukturierung,
Umwandlung, Unternehmensberatung, Unternehmensnachfolge,
Unternehmensteilung, VbN, Verband bernischer Notare, Verfügung von Todes
wegen, Vermögensübertragung, Vernehmlassung, Verurkundung, Vorkaufsrecht,
Vorschlagsteilung, Vorschlagszuweisung, Vorsorgeauftrag, ZGB,
Zivilgesetzbuch.
Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung
festlegen,
welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit
zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 ff. ZGB). Sie kann einzelne oder
mehrere
Person bezeichnen, die im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden
Ärztin oder dem behandelnden
Arzt die medizinischen Massnahmen
besprechen und in ihrem Namen
entscheiden sollen. Sie kann dieser Person
konkrete
Weisungen erteilen.
Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu
datieren und zu unterzeichnen. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann auf der
Versichertenkarte vermerkt werden, was von Ihrem Arzt vorgenommen
werden kann, bei dem Sie die Patientenverfügung hinterlegen. Man kann die Patientenverfügung der
Erwachsenenschutzbehörde zur Überprüfung vorgelegen.
>>> Muster einer
Patientenverfügung
Download als Worddatei
Ich
empfehle Ihnen die Patientenverfügung in erster Linie aus
juristischen Gründen, weil Sie darin zugunsten von Ihnen
nahestehenden Personen das ärztliche Geheimnis aufheben können.
Tipps zur Aufbewahrung der Patientenverfügung:
Beim Hausarzt; in den Toilettensachen, damit die PV
ohne weiteres ins Spital gelangt; im Handschuhfach des Autos, damit sie
bei einem Unfall von der Polizei oder dem Rettungsdienst gefunden wird.
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