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Das Notariat NUSSBAUM beschäftigt sich mit folgenden Themen: Abspaltung, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Abtretungsvertrag, AG, Aktien, Aktiengesellschaft, Aktionär, Ambassador Club, Apostille, Aufspaltung, Beglaubigung, Bern, Beurkundung, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG, Ehevertrag, Einfache Gesellschaft, Notariatsregister, Einzelfirma, Einzelunternehmen, Einzelunternehmung, Emotionen, Empfehlungsmarketing, Erbrecht, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuerinitiative, Erbteile, Erbteilung, Erbvertrag, Errungenschaftsbeteiligung, Erwachsenenschutz, FusG, Fusion, Fusionsgesetz, Geschäftsempfehlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafter, Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsrecht, Gewährleistung, GmbH , Grundbuch, Grundbuchamt, Grundeigentum, Grundpfandvertrag, Grundstück, Güterrecht, Gütertrennung, Handänderung, Handänderungssteuer, Handelsrecht, Handelsregister, Handelsregisterverordnung, Hinter der Burg, HRegV, HRV, Immobilien, Justizdirektion, Käuferschaft, Kaufvertrag, Kaufvorvertrag, Kaufrechtsvertrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommentar, Kommentar zum GmbH-Recht, Kommentar zum neuen GmbH-Recht, Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen, letztwillige Verfügung, Liegenschaftskauf, Liegenschaftsverkauf, Mein-notar.ch, Mit Thun verbunden, Musako, Musterurkunden-Sammlung , Musterurkunden-Sammlung des Verbandes bernischer Notare, Nachfolgeregelung, NIV, Notariatsgebühr, Notariatsregister, notarielle Dienstleistung, notarielle Unterschrift, Nutzen, Nutzen und Gefahr, Nutzniessung, Obligationenrecht, öffentliche Urkunde, OR, Patientenverfügung, Personengesellschaft, Pflichtteil, Rechtsberatung, Rechtsgeschäfte, Sachenrecht, Schenkungssteuer, Schenkungssteuer-Initiative, Schuldbrief, Schuldbrieferrichtung, Siegel, Spaltung, Standesamt, Testament, Thun, Todesfall, Umstrukturierung, Umwandlung, Unternehmensberatung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensteilung, VbN, Verband bernischer Notare, Verfügung von Todes wegen, Vermögensübertragung, Vernehmlassung, Verurkundung, Vorkaufsrecht, Vorschlagsteilung, Vorschlagszuweisung, Vorsorgeauftrag, ZGB, Zivilgesetzbuch.
Erwachsenenschutz Die
gesetzliche Vertretung ist im Erwachsenenschutzrecht geregelt
Gesetzliche Vertretung gemäss Art. 374 ff. ZGB Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener
Partner mit
Behördliche Massnahmen (Art. 388 f. ZGB) Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Errichtung einer Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB) Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Arten von Beistandschaften
Bei der umfassenden Beistandschaft entfällt die
Handlungsfähigkeit, bei den übrigen wird sie eingeschränkt. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Im Kanton Bern sind 11 regionale und eine burgerliche Fachbehörden zuständig, wobei sie im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung bisherige Aufgaben der Regierungsstatthalter erfüllen.
Entscheide der KESB können beim neuen Kindes- und Erwachsenenschutzgericht angefochten werden; es ist dem Obergericht angegliedert.
5. Validierung von Vorsorgeaufträgen Vorsorgeaufträge werden nur gültig, wenn sie von der KESB validiert werden und den Vorsorgebeauftragten die Urkunden gemäss Art. 363. Abs. 3 ZGB ausgestellt werden.
Wir sind Ihre Spezialisten, wenn es um den Vorsorgeauftrag geht. Notariat NUSSBAUM. Warum nicht?
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