Das Erbrecht erfährt am 1. Januar 2023 eine
wichtige Änderung:
Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei
Vierteln (3/4) des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte (1/2) reduziert.
Und das Pflichtteilsrecht der Eltern wird
vollständig aufgehoben.
Somit haben nur noch die Nachkommen und der
Ehegatte (eingetragene Partner/in) ein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil ist jener Teil, der einem
gesetzlichen Erben von seinem Erbteil nicht entzogen werden kann.
Die Differenz zwischen den Pflichtteilen zum
gesamten Nachlassvermögen bezeichnet man als die frei verfügbare Quote,
über die durch eine Verfügung von Todes wegen (letztwillige
Verfügung/Testament oder Erbvertrag) verfügt werden kann. Die frei
verfügbare Quote beträgt künftig immer mindestens die Hälfte des
Nachlassvermögens. In der parlamentarischen Beratung wurde
hervorgehoben, dass es dadurch leichter wird, einen Lebenspartner, mit
dem man nicht verheiratet ist, zu begünstigen, oder
Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Wie auch immer, ich empfehle
meinen Klienten über die frei verfügbare Quote mit Bedacht und
Verantwortungsbewusstsein zu verfügen.
Wie setzt sich das Nachlassvermögen
zusammen? Das hängt bei Ehepaaren in erster Linie davon ab, unter
welchem
Güterstand sie stehen. Erst nach der güterrechtlichen
Auseinandersetzung kann die Berechnung des Nachlassvermögens vorgenommen
und damit die Höhe der einzelnen Erbteile bestimmt werden. |