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Die Spaltung ist das Gegenstück zur Fusion.
Das Fusionsgesetz sieht zwei Arten von Spaltungen vor:
Bei einer Aufspaltung teilt eine
Gesellschaft ihr ganzes Vermögen auf und überträgt es auf zwei oder
mehrere Gesellschaften. Die aufgespaltene Gesellschaft wird im
Handelsregister gelöscht.
Bei einer Abspaltung werden Teile
des Vermögens einer Gesellschaft auf andere Gesellschaften übertragen.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils-
oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft. Werden sie
ausschliesslich abgefunden, liegt eine Vermögensübertragung vor. Bei den
übernehmenden Gesellschaften hat die Spaltung in der Regel eine
Neugründung oder eine Kapitalerhöhung zur Folge, während die
übertragende Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung durchzuführen hat
oder im Handelsregister gelöscht wird.
Der Spaltungsvertrag resp. im Spaltungsplan
enthält ein detailliertes Inventar der Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens und eine präzise Zuordnung; Grundstücke, Wertpapiere und
immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen (was in Anbetracht der
Öffentlichkeit der Handelsregisterbelege nicht ganz unproblematisch
ist). Ferner gehört ein Verzeichnis der Arbeitsverhältnisse dazu, die
als Folge der Spaltung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.
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