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News
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Überblick
► Änderung des Zivilgesetzbuches Am 1.1.2012 tritt eine bedeutende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft. Sie bringt im Wesentlichen folgende Änderungen:
1.12.2011
► Neue schweizerische Zivilprozessordnung Am 1.1.2011 ist eine neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Sie löst die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ab und erleichtert damit den Parteien den Zivilprozess in verschiedenen Kantonen. Die ZPO sieht den Verfahrensbeginn vor einer Schlichtungsbehörde vor. Sie führt die Mediation ein (Art. 213) und schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die direkt vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 ff.), die wie Gerichtsentscheide vollstreckt werden können. Auch ausserhalb eines Gerichtsverfahrens können Vertragsparteien direkt vollstreckbare öffentliche Urkunden zur Sicherung von Forderungen beurkunden lassen.
Die Gerichte des Kantons Bern auf einen Blick: www.justice.be.ch. 24.1.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 1.10.2009 das Handänderungssteuergesetz in Kraft gesetzt. Damit ist die häufig als stossend empfundene Pfandrechtssteuer aufgehoben worden. Die Gesetzesänderung betrifft aber auch Übertragung von Grundstücken, die nicht mehr der Handänderungssteuer unterliegen: - die Übertragung auf Nachkommen - die Erbteilung (hier gilt für die Bemessung der Handänderungssteuer neu das Verhältnis der Erben zum Erblasser und nicht mehr unter sich) 4.10.2009
► Aufhebung der sog. Dumontpraxis Per 1.1.2009 ist in Bund und Kanton die sog. Dumontpraxis aufgehoben worden. Diese Steuerpraxis liess innert der ersten 5 Jahres seit dem Erwerb einer Immobilie keine Unterhaltsabzüge zu, sondern qualifizierte die Unterhaltsarbeiten vollumfänglich als wertvermehrende Aufwendungen, die erst bei einem späteren Verkauf als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden konnten. Nun kann aber auch aufgelaufene Unterhalt vom ersten Jahr an als einkommensmindernder Aufwand in Abzug gebracht werden.
► Änderung von Art. 54 VVG (in Kraft seit 1.7.2009) Per 1.7.2009 ändert Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1). Es wird grundsätzlich wieder die frühere Ordnung eingeführt, wonach ein Versicherungsvertrag auf einen neuen Erwerber des Versicherungsobjektes übergeht. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Versicherungsvertrages durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung (bei Grundstücken somit innert 30 Tagen nach der Grundbuchanmeldung) ablehnen. Das Versicherungsunternehmen ihrerseits kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Art. 28 bis 32 VVG. 25.6.2009
► Das Unternehmensrecht wird erneut modernisiert Nachdem am 1.1.2008 eine umfassende Revision des Gesellschaftsrechts, insbesondere ein modernes GmbH-Recht und ein neues Revisionsrecht, in Kraft getreten ist, steht bereits eine weitere Revision des Unternehmensrechts bevor. Der Bundesrat hat eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Corporate Governance verbessert, im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen schafft , die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Generalversammlung ermöglicht und das veraltete Rechnungslegungsrecht ersetzt.(Quelle: www.news.admin.ch)
2.2.2008
► Umfassende Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 die umfassende Revision des Gesellschaftsrechts, die das GmbH-Recht modernisiert und die Revisionspflicht für alle Unternehmen neu regelt, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Er hat zudem die total revidierte Handelsregisterverordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen verabschiedet, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
Die neue Handelsregisterverordnung enthält die erforderlichen Vorschriften, welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf eine eingeschränkte Revision, muss sie - zum Beispiel anhand von Erfolgsrechnungen und Bilanzen - belegen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Kostenlose Konsultation des Handelsregisters
Um die Transparenz zu verbessern und den Zugang zu den Handelsregisterinformationen zu vereinfachen, wird künftig die kostenlose Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet in der ganzen Schweiz möglich sein. Heute wird die kostenlose Online-Konsultation bereits von einem Drittel der Kantone angeboten. Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Die Kunden des Handelsregisters werden in Zukunft Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können. Für diese Umstellung wird den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.
Die Handelsregisterverordnung vereinfacht ferner das Beschwerdeverfahren, indem sie den Instanzenzug verkürzt: Über Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter wird im Kanton künftig nur noch eine einzige (gerichtliche) Instanz entscheiden. Neu geregelt wird auch die Handelsregistersperre. Ein Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregistereintragung bewirkt eine sofortige zehntägige provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der Einsprecher nicht innert zehn Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat. (Quelle: Medienmitteilungen, EJPD, 17.10.2007)
>>> Total revidiertes GmbH-Recht >>> Revision des Gesellschaftsrechts >>> Kurzkommentar des neuen GmbH-Rechts 19.10.2007
► Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) Das RAG ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (mit Ausnahme des Art. 8, der später in Kraft gesetzt wird. Das neue Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. 10.10.2007 ► Neues Anwaltsgesetz Im Kanton Bern ist am 1.1.2007 ein neues Anwaltsgesetz in Kraft getreten. Der Begriff "Fürsprecherpatent" wird durch "Anwaltspatent" ersetzt. Die Berufsbezeichnung "Fürsprecher" bleibt jedoch bestehen, wobei davon auszugehen ist, dass sich in Zukunft die Bezeichnungen "Anwalt" oder "Rechtsanwalt" wie in anderen Kantonen durchsetzen wird. 17.2.2007 ► Die neue Notariatsgesetzgebung ist in Kraft Am 1.7.2006 ist mit der neuen Notariatsverordnung und der neuen Gebührenverordnung die neue Notariatsgesetzgebung vollständig revidiert in Kraft gesetzt worden. Namentlich sei das Notariatsregister erwähnt (Art. 6 NG und Art. 1 NV, in dem sämtliche Notare des Kantons Bern eingetragen sind, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. 11.7.2006 ► Änderung des OR: bei Bürgschaften ist die Zustimmung der Ehegatten immer erforderlich Am 1.12.2005 ist eine Änderung von Art. 494 OR in Kraft getreten. Aufgehoben wurde Absatz 2 über die Ausnahmen zur Zustimmungsbedürftigkeit durch den Ehegatten. Demzufolge müssen nun alle verheirateten Personen, die eine Bürgschaft eingehen wollen, die Zustimmung des Ehepartners einholen, sofern die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist. Die Eintragung im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung einer AG oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH befreit somit nicht mehr von der Zustimmung durch den Ehegatten. 27.12.2005 ► Abschaffung der Erbschaftssteuern der Nachkommen im Kanton Bern Am 1.1.2006 ist eine Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in Kraft getreten, die die Erbschafts- und Schenkungssteuern der direkten Nachkommen aufgehoben hat. 23.01.2006
Am 1.1.2006 ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe in Kraft getreten. Bei der Gründung oder Erhöhung des Kapitals bei GmbH oder AG sind von der Stempelabgabe Kapitalbeträge, die gesamthaft den Betrag von einer Million Franken nicht übersteigen, von der Emissionsabgabe ausgenommen. 25.2.2006 ► Änderung des Stiftungsrechts Am 1.1.2006 ist ein revidiertes Stiftungsrechts in Kraft getreten, das folgende wesentlichen Änderungen mit sich bringt: Der Stiftungsrat hat zwingend eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a ZGB). Eine besondere berufliche Qualifikation des Revisors wird dabei nicht verlangt, es sei denn, die Stiftung erfülle folgende Voraussetzungen:
Die Stiftung ist generell buchführungspflichtig (Art. 84b ZGB), was die Glaubwürdigkeit der Stiftung erhöht. Faktisch ändert sich für die meisten Stiftungen nichts, da sie bereits heute von den Aufsichtsbehörden gezwungen wurden, eine Buchhaltung zu führen und extern revidieren zu lassen. Eine wichtige Änderung des Stiftungsrechts stellt die Befugnis des Stifters dar, sich in der Stiftungsurkunde eine Änderung des Stiftungszweckes vorzubehalten. Gestützt darauf kann er oder die Aufsichtsbehörde eine Änderung des Stiftungszweckes verlangen resp. anordnen, wenn seit der letzten Änderungen mehr als 10 Jahre vergangen sind (Art. 86a ZGB). Auf diese Weise kann einerseits der Stifter selbst oder andererseits die Aufsichtsbehörde flexibel auf veränderte Verhältnisse reagieren. Mit der Änderung des Stiftungsrechts einher geht auch eine Liberalisierung des Steuerrechts. Die Höchstgrenze für einkommenssteuerlich abziehbare Spenden an steuerbefreite Stiftungen wird bei der direkten Bundessteuer auf 20 Prozent des Nettoeinkommens erhöht. 25.2.2006
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