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Die
Gütertrennung
Die Gütertrennung wird durch Ehevertrag vereinbart. Als ausserordentlicher Güterstand tritt die Gütertrennung ein: a. von Gesetzes wegen, wenn über einen Ehegatten, der unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet wird. b. auf Begehren eines Ehegatten durch Anordnung des Gerichts, wenn wichtige Gründe vorliegen. c. auf Verlangen des Betreibungsamtes durch Anordnung des Gerichts, nachdem der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut gepfändet wurde. Bei der Gütertrennung gibt es zwei Vermögenskategorien, nämlich das Vermögen des Ehemannes und jenes der Ehefrau. Eine Beteiligung am Vermögen, das während der Ehe gebildet wird, wie bei der Errungenschaftsbeteiligung, gibt es nicht. Die Gütertrennung ist sinnvoll aus haftungsrechtlichen Gründen oder zum Schutz des Vermögens eines Ehegatten.
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Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
184 Zivilgesetzbuch