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Die
Errungenschaftsbeteiligung (Art.
196 bis 220 ZGB)
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, der von Gesetzes wegen zwischen Ehegatten besteht, wenn sie keinen anderen Güterstand vereinbart haben und nicht die Gütertrennung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eingetretenen oder vom Richter verfügt worden ist. In der Errungenschaftsbeteiligung gibt es folgende Vermögen:
Das Eigengut umfasst alles Vermögen, was ein Ehegatte bei Eheschliessung besessen hat oder was ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen ist, namentlich alles was er geerbt oder auf Rechnung seines Erbteils unentgeltlich erworben hat oder was ihm geschenkt worden ist. Zum Eigengut gehören gehören auch jene Vermögenswerte, die mit Mitteln des Eigengutes erworben wurden. Alles übrige Vermögen bildet die Errungenschaft. Verfügungen über das Vermögen Die Errungenschaftsbeteiligung wirkt während der Ehe wie eine Gütertrennung. Jeder Ehegatte kann ohne Zustimmung des andern Ehegatten über sein Eigengut und seine Errungenschaft verfügen. Er kann es also verkaufen oder verschenken, mit Pfandrechten oder anderen beschränkten dinglichen Rechten belasten. Wohnung der Familie Eine Ausnahme bildet die Wohnung der Familie, in der die Ehegatten und ihre Kinder wohnen. Zu Verfügungen, z.B. eine Veräusserung, muss der andere Ehegatte seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (Art. 169 ZGB_). Haftung für Schulden Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Für Schulden eines Ehegatten haftet der andere Ehegatte somit nicht. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schulden des gemeinsamen Haushaltes. Güterrechtliche Auseinandersetzung Wird die Ehe aufgelöst, z.B. wenn ein Ehegatte stirbt oder bei einer Scheidung, dann ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei wird jedem Ehegatten sein Eigengut zugewiesen sowie wertmässig die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft (man spricht dabei von Vorschlag). Hat ein Ehegatte keinen Vorschlag sondern vielmehr einen Rückschlag, so trägt er diesen alleine. Beim Tode eines Ehegatten bildet dessen Eigengut und die Hälfte des Vorschlages sein Nachlassvermögen. Zum Erbrecht_ Ehevertrag Mit einem Ehevertrag kann der Güterstand der Errungenschaft modifiziert oder es kann ein anderer Güterstand, entweder die Gütergemeinschaft_ oder die Gütertrennung_, vereinbart werden. Zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten wird häufig vereinbart, dass der gesamte Vorschlag dem Überlebenden zugewiesen wird. Eine solche Vorschlagszuweisung darf die erbrechtlichen Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen des Verstorbenen nicht verletzen. Beratung Ihre Vermögens- und Familienverhältnisse sind sehr individuell. Deshalb berate ich Sie gerne persönlich und ebenso individuell, damit Sie eine güterrechtliche Regelung haben, die Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht.
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Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
184 Zivilgesetzbuch