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    Gebühren und Honorar

 

Die Gebühren und Honorare des Notars sind in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG 169.81)_ geregelt.

Kaufvertrag

Für die Beurkundung eines Kaufvertrages ist die Höhe des Kaufpreises massgebend. Beträgt dieser beispielsweise 900'000 Franken für ein Einfamilienhaus, setzen sich die Gebühren wie folgt zusammen:

Beurkundungsgebühr  (inkl. ...), Normaltarif 1

CHF

3'465.00

Nebenleistungen (...) CHF

950.00

Kanzleiauslagen CHF 190.00
MWST 8 % CHF 368.00
Total CHF 4'973.00

Schuldbrieferrichtung

Werden für die Finanzierung neue Schuldbriefe benötigt, die zugunsten einer Bank zur Sicherstellung der Hypothek zu errichten sind, betragen bei einer Pfandsumme von beispielsweise 600'000 Franken die Gebühren und Honorare:

Beurkundungsgebühr  (inkl.), Normaltarif 1 CHF

1'500.00

Nebenleistungen (...) CHF

300.00

Kanzleiauslagen CHF 80.00
MWST 8 % CHF 150.00
Total CHF 2'030.00

1 Der Normaltarif resp. Mitteltarif gelangt normalerweise zur Anwendung. Der Minimaltarif ist vorgesehen für wiederkehrende Beurkundungen beispielsweise für viele gleichlautende Kaufverträge im Rahmen einer Überbauung). In komplizierten Fällen kann der Notar einen Maximaltarif in Rechnung stellen.

Die Einlieferungsverpflichtung ist eine Verpflichtung des Notars unter Übernahme einer entsprechenden persönlichen Haftung, die er zugunsten einer Bank eingeht, damit die Bank der Käuferschaft den Hypothekarkredit freigibt, bevor die Bank im Besitze neu zu errichtender Schuldbriefe ist. Für diese Dienstleistung werden der Käuferschaft CHF 200 in Rechnung gestellt.

Zeitaufwand

Für Dienstleistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, stellt das Notariat NUSSBAUM zwischen 120 bis 240 Franken pro Stunde in Rechnung, wobei die Höhe von der Art der Arbeit und derjenigen Person abhängig ist, die diese Arbeit erledigt (zuzüglich Kanzleiauslagen und 8 % MWST) .

Gerne erstellen wir Ihnen eine verbindliche Kostenzusammenstellung.

Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren

Für Kaufverträge ist dem Grundbuchamt eine Handänderungssteuer von 1.8 Prozent, berechnet vom Kaufpreis zu entrichten, ausmachend beim Kaufpreis von 900'000 Franken des obgenannten Beispiels CHF 16'200.00. Hinzukommen noch Grundbuchgebühren von wenigen hundert Franken.

Grundstücke

1 Die Gebühr für die Beurkundung eines Vertrags zur Übertragung von Grundstücken, eines Kaufrechtsvertrags, eines Vorvertrags, einer Grundstücksversteigerung und der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts bemisst sich nach dem Vertragswert und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

2 Bei fehlendem Vertragswert ist jener Betrag massgebend, von dem die Handänderungssteuer erhoben wird oder erhoben würde, wenn die Übertragung nicht abgabefrei wäre, mindestens jedoch der amtliche Wert.

13 Verordnung über die Notariatsgebühren

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2011-03-01