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   ... nach dem Gang aufs Standesamt

 

 

 

Unter Ehepaaren gilt nach der Trauung der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, nach dem sich die gegenseitigen finanziellen Verhältnisse richten.

Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen  Verhältnisse individuell ändern, indem sie für den Fall des Todes eines Ehegatten eine Begünstigung des überlebenden Ehepartners vereinbaren. Die Pflichtteilsrechte nicht gemeinsamer Nachkommen bleiben vorbehalten.

Die Ehegatten können aber auch einen andern Güterstand wählen, entweder die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung.

Im persönlichen Gespräch mit Ihnen werden wir die auf Sie zugeschnittene Regelung finden

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In einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gilt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung. Durch einen Vermögensvertrag können die Partner die Errungenschaftsbeteiligung als ihren Güterstand wählen und individuell ausgestalten.

Ich berate Sie gerne! 

Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

253 Partnerschaftsgesetz

 

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

184 Zivilgesetzbuch