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Hinter der Burg 2 |
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Update: 2008-06-08 |
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Zivilgesetzbuch
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Das neue
Revisionsrecht
Am 1. Januar 2008 ist ein neues
Revisionsrecht in Kraft
getreten, das in erster Linie für die AG, die GmbH, die Genossenschaft und
Stiftungen (Art. 83b ZGB), aber auch für bestimmte Vereine (Art. 69b ZGB) gilt.
Revisionspflicht:
Für KMU schreibt das Gesetz eine eingeschränkte Revision durch einen zugelassenen Revisor vor. Opting-out Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Revision (Opting-out) unter folgenden Voraussetzungen (Art. 727a OR):
Voraussetzung für ein Opting-out ist die Anpassung der Statuten durch die Generalversammlung resp. Gesellschafter-versammlung. Der entsprechende Beschluss ist von einem Notar zu beurkunden. Dem Handelsregisteramt ist eine Erklärung für Kleinunternehmen einzureichen.
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727c Obligationenrecht