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Update: 2008-06-08

 

Mich finden Sie unter folgenden Stichworten:

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Beurkundung
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Einzelunternehmung
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VbN
Verfügung von Todes wegen
Vermögensübertragung
Vernehmlassung
Verurkundung
Vorschlagsteilung
Vorschlagszuweisung
wer gibt, gewinnt
ZGB
Zivilgesetzbuch

 

 

 

Das neue Revisionsrecht
Am 1. Januar 2008 ist ein neues Revisionsrecht in Kraft getreten, das in erster Linie für die AG, die GmbH, die Genossenschaft und Stiftungen (Art. 83b ZGB), aber auch für bestimmte Vereine (Art. 69b ZGB) gilt.

Revisionspflicht:

Ordentliche Revision bei Publikumsgesellschaften staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Ordentliche Revision zugelassener Revisionsexperte
Eingeschränkte Revision zugelassener Revisor
"Freiwillige Revision" nach Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) keine Zulassung notwendig (sog. Laienrevision)

Für KMU schreibt das Gesetz eine eingeschränkte Revision durch einen zugelassenen Revisor vor.

Opting-out

Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Revision (Opting-out) unter folgenden Voraussetzungen (Art. 727a OR):

  • es besteht keine Pflicht zur ordentlichen Revision;

  • die Gesellschaft beschäftigt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

  • alle Aktionäre/Gesellschafter stimmen dem Verzicht zu (vgl. Sanwald, Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, Noten 4 ff. zu Art. 818 OR).

Voraussetzung für ein Opting-out ist die Anpassung der Statuten durch die Generalversammlung resp. Gesellschafter-versammlung. Der entsprechende Beschluss ist von einem Notar zu beurkunden.

Dem Handelsregisteramt ist eine Erklärung für Kleinunternehmen einzureichen.

 

Notar Bern Rechtsberatung Bern Notariat NUSSBAUM Gesellschaftsgründung Notar Bern Thun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen.

727c Obligationenrecht

 

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