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Überblick
●
Revidiertes Handänderungssteuergesetz
●
Aufhebung der Dumontpraxis
● Änderung von Art.
54 VVG - Rückkehr zu einer bewährten Regelung
● Das
Unternehmensrecht wird modernisiert
●
Umfassende Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt
●
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und
Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) seit 1. September 2007 in
Kraft
● Teilrevision
des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts: Der papierlose Schuldbrief
kommt!
● Neues
Anwaltsgesetz
● Neue Notariatsgesetzgebung
●
Bürgschaft: Zustimmung des Ehegatten ist in jedem Falle erforderlich
●
Stempelabgabe - Erhöhung der Freigrenze
●
Aufhebung der Lex Koller
● Abschaffung der
Erbschaftssteuer für Nachkommen
● Änderung
Stiftungsrecht
● Totalrevision GmbH-Recht
● Revisionspflicht im
Gesellschaftsrecht
● Änderung Aktienrecht
► Handänderungssteuergesetz
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 1.10.2009 das
Handänderungssteuergesetz in Kraft gesetzt. Damit ist die häufig als
stossend empfundene Pfandrechtssteuer aufgehoben worden.
Die Gesetzesänderung betrifft aber auch Übertragung von Grundstücken,
die nicht mehr der Handänderungssteuer unterliegen:
- die Übertragung auf Nachkommen
- die Erbteilung (hier gilt für die Bemessung der Handänderungssteuer
neu das Verhältnis der Erben zum Erblasser und nicht mehr unter sich)
4.10.2009
► Aufhebung der sog.
Dumontpraxis
Per 1.1.2009 ist in Bund und Kanton die sog.
Dumontpraxis aufgehoben worden.
Diese Steuerpraxis liess innert der ersten 5 Jahres seit dem Erwerb
einer Immobilie keine Unterhaltsabzüge zu, sondern qualifizierte die
Unterhaltsarbeiten vollumfänglich als wertvermehrende Aufwendungen, die
erst bei einem späteren Verkauf als Gestehungskosten bei der
Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden konnten. Nun kann aber
auch aufgelaufene Unterhalt vom ersten Jahr an als einkommensmindernder
Aufwand in Abzug gebracht werden.
► Änderung von
Art. 54 VVG (in Kraft seit 1.7.2009)
Per 1.7.2009 ändert Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR
221.229.1). Es wird grundsätzlich wieder die frühere Ordnung eingeführt,
wonach ein Versicherungsvertrag auf einen neuen Erwerber des
Versicherungsobjektes übergeht. Der neue Eigentümer kann den Übergang
des Versicherungsvertrages durch schriftliche Erklärung bis spätestens
30 Tage nach der Handänderung (bei Grundstücken somit innert 30 Tagen
nach der Grundbuchanmeldung) ablehnen. Das Versicherungsunternehmen
ihrerseits kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen
Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall frühestens 30
Tage nach der Kündigung. Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung
verbunden, so gelten die Art. 28 bis 32 VVG.
25.6.2009
► Das
Unternehmensrecht wird erneut
modernisiert
Nachdem am 1.1.2008 eine umfassende Revision des Gesellschaftsrechts,
insbesondere ein modernes GmbH-Recht und ein neues Revisionsrecht, in
Kraft getreten ist, steht bereits eine weitere Revision des
Unternehmensrechts bevor. Der Bundesrat hat eine Botschaft und einen
Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Corporate Governance verbessert,
im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen schafft
, die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der
Generalversammlung ermöglicht und das veraltete
Rechnungslegungsrecht ersetzt.(Quelle:
www.news.admin.ch)
>>> Botschaft
>>> Gesetzesentwurf
2.2.2008
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► Umfassende
Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt
Der
Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 die umfassende Revision des
Gesellschaftsrechts, die das GmbH-Recht modernisiert und die
Revisionspflicht für alle Unternehmen neu regelt, auf den 1. Januar 2008
in Kraft gesetzt. Er hat zudem die total revidierte
Handelsregisterverordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen
verabschiedet, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
Die neue
Handelsregisterverordnung enthält die erforderlichen Vorschriften,
welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister
werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder
eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen
Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf
eine eingeschränkte Revision, muss sie - zum Beispiel anhand von
Erfolgsrechnungen und Bilanzen - belegen, dass die Voraussetzungen dafür
gegeben sind.
Kostenlose Konsultation des Handelsregisters
Um die
Transparenz zu verbessern und den Zugang zu den
Handelsregisterinformationen zu vereinfachen, wird künftig die
kostenlose Einsichtnahme in die
Handelsregisterdaten über Internet in
der ganzen Schweiz möglich sein. Heute wird die kostenlose
Online-Konsultation bereits von einem Drittel der Kantone angeboten.
Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung
des Handelsregisters. Die Kunden des Handelsregisters werden in Zukunft
Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können. Für diese
Umstellung wird den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.
Die
Handelsregisterverordnung vereinfacht ferner das Beschwerdeverfahren,
indem sie den Instanzenzug verkürzt: Über Beschwerden gegen Verfügungen
der Handelsregisterämter wird im Kanton künftig nur noch eine einzige
(gerichtliche) Instanz entscheiden. Neu geregelt wird auch die
Handelsregistersperre. Ein Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene
Handelsregistereintragung bewirkt eine sofortige zehntägige
provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der
Einsprecher
nicht innert zehn Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um
Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat. (Quelle:
Medienmitteilungen, EJPD, 17.10.2007)
>>> Total revidiertes
GmbH-Recht
>>> Revision des
Gesellschaftsrechts
>>>
Handelsregisterverordnung
>>> Kurzkommentar des neuen GmbH-Rechts
19.10.2007
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► Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz,
RAG)
Das RAG
ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (mit Ausnahme des Art. 8, der
später in Kraft gesetzt wird. Das neue Gesetz regelt die Zulassung und
die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen
erbringen.
>>>
Gesetzestext
10.10.2007
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► Teilrevision
des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts
Als Alternative zum Papier-Schuldbrief
soll ein papierloser Register-Schuldbrief eingeführt werden, der mit der
Eintragung in das Grundbuch entsteht. Neben dieser Neuerung sieht die
Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts eine Reihe
weiterer Änderungen vor, namentlich die Einführung eines so genannten
Raumrechts und die Ausgestaltung des Grundbuchs zu einem modernen
Bodeninformationssystem. Es handelt sich um die grösste Teilrevision des
Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts seit dem Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuches im Jahr 1912.
Die vorliegende Revision der Bestimmungen über
das Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht im Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (ZGB) trägt den verschiedenen parlamentarischen
Vorstössen zum Schuldbrief- und Bauhandwerkerpfandrecht sowie einigen
Anliegen der Grundbuchpraxis Rechnung. Ein wichtiges Ziel besteht darin,
die wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des
Immobiliarsachenrechts nachhaltig zu verbessern. Daneben soll das
Grundbuch noch vermehrt seine Funktion als zeitgemässes
Bodeninformationssystem erfüllen können, indem es in zuverlässiger und
aktueller Form Auskunft über Grundstücke gibt.
>>>
Botschaft
1.10.2007
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► Neues
Anwaltsgesetz
Im Kanton Bern ist am 1.1.2007 ein neues Anwaltsgesetz in
Kraft getreten. Der Begriff "Fürsprecherpatent" wird durch
"Anwaltspatent" ersetzt. Die Berufsbezeichnung "Fürsprecher" bleibt
jedoch bestehen, wobei davon auszugehen ist, dass sich in Zukunft die
Bezeichnungen "Anwalt" oder "Rechtsanwalt" wie in anderen Kantonen
durchsetzen wird.
>>>
Anwaltsgesetz
17.2.2007
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► Die
neue Notariatsgesetzgebung ist in
Kraft
Am 1.7.2006 ist mit der neuen Notariatsverordnung und der
neuen Gebührenverordnung die neue Notariatsgesetzgebung vollständig
revidiert in Kraft gesetzt worden.
Namentlich sei das Notariatsregister erwähnt (Art. 6 NG
und Art. 1 NV, in dem sämtliche Notare des Kantons Bern eingetragen
sind, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
>>>
Notariatsgesetz
>>> Notariatsverordnung
>>>
Gebührenverordnung
11.7.2006
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► Änderung
des Aktienrechts
Ziel der Revision ist es, einerseits die geltenden
Bestimmungen im Bereich „Corporate
Gorvernance“ punktuell zu verbessern (z.B. Revision des
Depotstimmrechts), andererseits sollen die Kapitalstrukturen der
Aktiengesellschaft flexibilisiert werden (z.B. Einführung der sog.
unechten nennwertlosen Aktie). Des Weiteren wird beabsichtigt, die
Vorschriften über die Durchführung der Generalversammlung an die neueren
Entwicklungen im Bereich der elektronischen Medien anzupassen.
25.2.2006
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► Änderung
des OR: bei Bürgschaften ist die Zustimmung
der Ehegatten immer erforderlich
Am 1.12.2005 ist eine Änderung von
Art. 494 OR in Kraft
getreten. Aufgehoben wurde Absatz 2 über die Ausnahmen zur
Zustimmungsbedürftigkeit durch den Ehegatten.
Demzufolge müssen nun alle verheirateten Personen, die
eine Bürgschaft eingehen wollen, die Zustimmung des Ehepartners
einholen, sofern die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.
Die Eintragung im Handelsregister als Inhaber einer
Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,
als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung einer AG
oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH befreit somit
nicht mehr von der Zustimmung durch den Ehegatten.
27.12.2005
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► Abschaffung
der Erbschaftssteuern der Nachkommen im
Kanton Bern
Am 1.1.2006 ist eine Änderung des
Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes in Kraft
getreten, die die Erbschafts- und Schenkungssteuern der direkten
Nachkommen aufgehoben hat.
23.01.2006
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► Totalrevision
des GmbH-Rechts
Die Revision des GmbH-Rechts bezweckt, die GmbH
konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten.
Weitere Details gibt es beim
Bundesamt für Justiz.
Das neue GmbH-Recht wird voraussichtlich am 1.7.2007 in
Kraft gesetzt.
18.12.2005
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► Revisionspflicht
im Gesellschaftsrecht
Die
Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung,
die Rechnungslegung und die Revision werden durch eine grundsätzlich
rechtsformunabhängige Regelung ersetzt werden. Wichtigste Änderung ist
die Abschaffung der Laienrevision sowie die Prüfung der Fähigkeiten
eines Revisors durch eine neu zu schaffende öffentlich-rechtliche
Anstalt des Bundes. Weitere Details gibt es beim
Bundesamt für Justiz.
Die neuen Vorschriften über die Revisionspflicht im
Gesellschaftsrecht werden voraussichtlich am 1.7.2007 zusammen mit dem
neuen GmbH-Recht in Kraft gesetzt.
18.12.2005
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► Handelsregisterverordnung
Am 1.1.2006 sind verschiedene
Änderungen der
Handelsregisterverordnung in Kraft
getreten, insbesondere im Zusammenhang mit der
Revision des Stiftungsrechs.
25.2.2006
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► Aufhebung
der Lex Koller
Der Bundesrat
beabsichtigt,
das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland (Lex Koller) aufheben zu lassen, da es heute nicht mehr
notwendig sei. Die Gefahr einer Überfremdung des einheimischen Bodens,
zu deren Bekämpfung das Gesetz geschaffen worden ist, besteht – ausser
in wenigen Gemeinden – nicht mehr. Die Aufhebung der Lex Koller kann
wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen
im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten
auftreten könnten, sind flankierende raumplanerische Massnahmen
vorgesehen.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis Ende Februar 2006.
23.01.2006
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► Stempelabgabe
- Erhöhung der Freigrenze
Am 1.1.2006 ist eine Änderung des
Bundesgesetzes über die
Stempelabgabe in Kraft getreten.
Bei der Gründung oder Erhöhung des Kapitals bei GmbH oder
AG sind von der Stempelabgabe Kapitalbeträge, die gesamthaft den Betrag
von einer Million Franken nicht übersteigen, von der Emissionsabgabe
ausgenommen.
25.2.2006
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► Änderung
des Stiftungsrechts
Am 1.1.2006 ist ein revidiertes
Stiftungsrechts in
Kraft getreten, das folgende wesentlichen Änderungen mit sich bringt:
Der Stiftungsrat hat zwingend eine unabhängige
Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a ZGB). Eine besondere berufliche
Qualifikation des Revisors wird dabei nicht verlangt, es sei denn, die
Stiftung erfülle folgende Voraussetzungen:
-
Sie ruft öffentlich zu Spenden auf
und erhält in zwei auf einander folgenden Geschäftsjahren Spenden
und Zuwendungen von mehr als CHF 100'000.
-
Sie erfüllt die Voraussetzungen grosser
Gesellschaften, d.h. in zwei auf einander folgenden Geschäftsjahren
überschreiten zwei der nachstehenden Grössen:
-
Bilanzsumme von CHF 10 Mio
-
Umsatzerlös von CHF 20 Mio
-
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
-
Sie ist zur Erstellung einer Konzernrechnung
verpflichtet oder
-
hat Anleihensobligationen ausstehend.
Die Stiftung ist generell buchführungspflichtig (Art. 84b
ZGB), was die Glaubwürdigkeit der Stiftung erhöht. Faktisch ändert sich
für die meisten Stiftungen nichts, da sie bereits heute von den
Aufsichtsbehörden gezwungen wurden, eine Buchhaltung zu führen und
extern revidieren zu lassen.
Eine wichtige Änderung des Stiftungsrechts stellt die
Befugnis des Stifters dar, sich in der Stiftungsurkunde eine Änderung
des Stiftungszweckes vorzubehalten. Gestützt darauf kann er oder die
Aufsichtsbehörde eine Änderung des Stiftungszweckes verlangen resp.
anordnen, wenn seit der letzten Änderungen mehr als 10 Jahre vergangen
sind (Art. 86a ZGB). Auf diese Weise kann einerseits der Stifter selbst
oder andererseits die Aufsichtsbehörde flexibel auf veränderte
Verhältnisse reagieren.
Mit der Änderung des Stiftungsrechts einher geht auch
eine Liberalisierung des Steuerrechts. Die Höchstgrenze für
einkommenssteuerlich abziehbare Spenden an steuerbefreite Stiftungen
wird bei der direkten Bundessteuer auf 20 Prozent des Nettoeinkommens
erhöht.
25.2.2006
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