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Was gibt es Neues?

 

 

 

Überblick

 

● Revidiertes Handänderungssteuergesetz

● Aufhebung der Dumontpraxis

● Änderung von Art. 54 VVG - Rückkehr zu einer bewährten Regelung

Das Unternehmensrecht wird modernisiert

● Umfassende Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt

● Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) seit 1. September 2007 in Kraft

● Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts: Der papierlose Schuldbrief kommt!

● Neues Anwaltsgesetz

● Neue Notariatsgesetzgebung

● Bürgschaft: Zustimmung des Ehegatten ist in jedem Falle erforderlich

● Stempelabgabe - Erhöhung der Freigrenze

● Aufhebung der Lex Koller

● Abschaffung der Erbschaftssteuer für Nachkommen

● Änderung Stiftungsrecht

● Totalrevision GmbH-Recht

● Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht

● Änderung Aktienrecht

 

 Handänderungssteuergesetz

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 1.10.2009 das Handänderungssteuergesetz in Kraft gesetzt. Damit ist die häufig als stossend empfundene Pfandrechtssteuer aufgehoben worden.

Die Gesetzesänderung betrifft aber auch Übertragung von Grundstücken, die nicht mehr der Handänderungssteuer unterliegen:

- die Übertragung auf Nachkommen

- die Erbteilung (hier gilt für die Bemessung der Handänderungssteuer neu das Verhältnis der Erben zum Erblasser und nicht mehr unter sich)

4.10.2009

 

 Aufhebung der sog. Dumontpraxis

Per 1.1.2009 ist in Bund und Kanton die sog. Dumontpraxis aufgehoben worden. Diese Steuerpraxis liess innert der ersten 5 Jahres seit dem Erwerb einer Immobilie keine Unterhaltsabzüge zu, sondern qualifizierte die Unterhaltsarbeiten vollumfänglich als wertvermehrende Aufwendungen, die erst bei einem späteren Verkauf als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden konnten. Nun kann aber auch aufgelaufene Unterhalt vom ersten Jahr an als einkommensmindernder Aufwand in Abzug gebracht werden.

 

 Änderung von Art. 54 VVG (in Kraft seit 1.7.2009)

Per 1.7.2009 ändert Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1). Es wird grundsätzlich wieder die frühere Ordnung eingeführt, wonach ein Versicherungsvertrag auf einen neuen Erwerber des Versicherungsobjektes übergeht. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Versicherungsvertrages durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung (bei Grundstücken somit innert 30 Tagen nach der Grundbuchanmeldung) ablehnen. Das Versicherungsunternehmen ihrerseits kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Art. 28 bis 32 VVG.

25.6.2009

 

 Das Unternehmensrecht wird erneut modernisiert

Nachdem am 1.1.2008 eine umfassende Revision des Gesellschaftsrechts, insbesondere ein modernes GmbH-Recht und ein neues Revisionsrecht, in Kraft getreten ist, steht bereits eine weitere Revision des Unternehmensrechts bevor. Der Bundesrat hat eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Corporate Governance verbessert, im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen schafft , die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Generalversammlung ermöglicht  und das veraltete Rechnungslegungsrecht ersetzt.(Quelle: www.news.admin.ch)

 

>>> Botschaft

>>> Gesetzesentwurf

2.2.2008

 

 Umfassende Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 die umfassende Revision des Gesellschaftsrechts, die das GmbH-Recht modernisiert und die Revisionspflicht für alle Unternehmen neu regelt, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Er hat zudem die total revidierte Handelsregisterverordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen verabschiedet, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.

 

Die neue Handelsregisterverordnung enthält die erforderlichen Vorschriften, welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf eine eingeschränkte Revision, muss sie - zum Beispiel anhand von Erfolgsrechnungen und Bilanzen - belegen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

 

Kostenlose Konsultation des Handelsregisters

 

Um die Transparenz zu verbessern und den Zugang zu den Handelsregisterinformationen zu vereinfachen, wird künftig die kostenlose Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet in der ganzen Schweiz möglich sein. Heute wird die kostenlose Online-Konsultation bereits von einem Drittel der Kantone angeboten. Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Die Kunden des Handelsregisters werden in Zukunft Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können. Für diese Umstellung wird den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.

 

Die Handelsregisterverordnung vereinfacht ferner das Beschwerdeverfahren, indem sie den Instanzenzug verkürzt: Über Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter wird im Kanton künftig nur noch eine einzige (gerichtliche) Instanz entscheiden. Neu geregelt wird auch die Handelsregistersperre. Ein Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregistereintragung bewirkt eine sofortige zehntägige provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der Einsprecher nicht innert zehn Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat. (Quelle: Medienmitteilungen, EJPD, 17.10.2007)

 

>>> Total revidiertes GmbH-Recht

>>> Revision des Gesellschaftsrechts

>>> Handelsregisterverordnung

>>> Kurzkommentar des neuen GmbH-Rechts

19.10.2007

 

 Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Das RAG ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (mit Ausnahme des Art. 8, der später in Kraft gesetzt wird. Das neue Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.

>>> Gesetzestext

10.10.2007


 

 Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts

Als Alternative zum Papier-Schuldbrief soll ein papierloser Register-Schuldbrief eingeführt werden, der mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Neben dieser Neuerung sieht die Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts eine Reihe weiterer Änderungen vor, namentlich die Einführung eines so genannten Raumrechts und die Ausgestaltung des Grundbuchs zu einem modernen Bodeninformationssystem. Es handelt sich um die grösste Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahr 1912.

Die vorliegende Revision der Bestimmungen über das Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) trägt den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zum Schuldbrief- und Bauhandwerkerpfandrecht sowie einigen Anliegen der Grundbuchpraxis Rechnung. Ein wichtiges Ziel besteht darin, die wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts nachhaltig zu verbessern. Daneben soll das Grundbuch noch vermehrt seine Funktion als zeitgemässes Bodeninformationssystem erfüllen können, indem es in zuverlässiger und aktueller Form Auskunft über Grundstücke gibt.

>>> Botschaft

1.10.2007


 

 Neues Anwaltsgesetz

Im Kanton Bern ist am 1.1.2007 ein neues Anwaltsgesetz in Kraft getreten. Der Begriff "Fürsprecherpatent" wird durch "Anwaltspatent" ersetzt. Die Berufsbezeichnung "Fürsprecher" bleibt jedoch bestehen, wobei davon auszugehen ist, dass sich in Zukunft die Bezeichnungen "Anwalt" oder "Rechtsanwalt" wie in anderen Kantonen durchsetzen wird.

>>> Anwaltsgesetz

17.2.2007


 

 Die neue Notariatsgesetzgebung ist in Kraft

Am 1.7.2006 ist mit der neuen Notariatsverordnung und der neuen Gebührenverordnung die neue Notariatsgesetzgebung vollständig revidiert in Kraft gesetzt worden.

Namentlich sei das Notariatsregister erwähnt (Art. 6 NG und Art. 1 NV, in dem sämtliche Notare des Kantons Bern eingetragen sind, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.

>>> Notariatsgesetz

>>> Notariatsverordnung

>>> Gebührenverordnung

11.7.2006


 

 Änderung des Aktienrechts

Ziel der Revision ist es, einerseits die geltenden Bestimmungen im Bereich Corporate Gorvernancepunktuell zu verbessern (z.B. Revision des Depotstimmrechts), andererseits sollen die Kapitalstrukturen der Aktiengesellschaft flexibilisiert werden (z.B. Einführung der sog. unechten nennwertlosen Aktie). Des Weiteren wird beabsichtigt, die Vorschriften über die Durchführung der Generalversammlung an die neueren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Medien anzupassen.

25.2.2006


 

 Änderung des OR: bei Bürgschaften ist die Zustimmung der Ehegatten immer erforderlich

Am 1.12.2005 ist eine Änderung von Art. 494 OR in Kraft getreten. Aufgehoben wurde Absatz 2 über die Ausnahmen zur Zustimmungsbedürftigkeit durch den Ehegatten.

Demzufolge müssen nun alle verheirateten Personen, die eine Bürgschaft eingehen wollen, die Zustimmung des Ehepartners einholen, sofern die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

Die Eintragung im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung einer AG oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH befreit somit nicht mehr von der Zustimmung durch den Ehegatten.

27.12.2005


 

 Abschaffung der Erbschaftssteuern der Nachkommen im Kanton Bern          

Am 1.1.2006 ist eine Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in Kraft getreten, die die Erbschafts- und Schenkungssteuern der direkten Nachkommen aufgehoben hat.

23.01.2006


 

 Totalrevision des GmbH-Rechts

Die Revision des GmbH-Rechts bezweckt, die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Weitere Details gibt es beim Bundesamt für Justiz.

Das neue GmbH-Recht wird voraussichtlich am 1.7.2007 in Kraft gesetzt.

18.12.2005


 

 Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht

 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung, die Rechnungslegung und die Revision werden durch eine grundsätzlich rechtsformunabhängige Regelung ersetzt werden. Wichtigste Änderung ist die Abschaffung der Laienrevision sowie die Prüfung der Fähigkeiten eines Revisors durch eine neu zu schaffende öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Weitere Details gibt es beim Bundesamt für Justiz.

Die neuen Vorschriften über die Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht werden voraussichtlich am 1.7.2007 zusammen mit dem neuen GmbH-Recht in Kraft gesetzt.

18.12.2005


 

 Handelsregisterverordnung

Am 1.1.2006 sind verschiedene Änderungen der Handelsregisterverordnung in Kraft getreten, insbesondere im Zusammenhang mit der Revision des Stiftungsrechs.

25.2.2006


 

 Aufhebung der Lex Koller

Der Bundesrat beabsichtigt, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) aufheben zu lassen, da es heute nicht mehr notwendig sei. Die Gefahr einer Überfremdung des einheimischen Bodens, zu deren Bekämpfung das Gesetz geschaffen worden ist, besteht – ausser in wenigen Gemeinden – nicht mehr. Die Aufhebung der Lex Koller kann wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten auftreten könnten, sind flankierende raumplanerische Massnahmen vorgesehen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis Ende Februar 2006.

23.01.2006


 

 Stempelabgabe - Erhöhung der Freigrenze 

Am 1.1.2006 ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe in Kraft getreten.

Bei der Gründung oder Erhöhung des Kapitals bei GmbH oder AG sind von der Stempelabgabe Kapitalbeträge, die gesamthaft den Betrag von einer Million Franken nicht übersteigen, von der Emissionsabgabe ausgenommen.

25.2.2006


 

 Änderung des Stiftungsrechts

Am 1.1.2006 ist ein revidiertes Stiftungsrechts in Kraft getreten, das folgende wesentlichen Änderungen mit sich bringt:

Der Stiftungsrat hat zwingend eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a ZGB). Eine besondere berufliche Qualifikation des Revisors wird dabei nicht verlangt, es sei denn, die Stiftung erfülle folgende Voraussetzungen:

  1. Sie ruft öffentlich zu Spenden auf und erhält in zwei auf einander folgenden Geschäftsjahren Spenden und Zuwendungen von mehr als CHF 100'000.

  2. Sie erfüllt die Voraussetzungen grosser Gesellschaften, d.h. in zwei auf einander folgenden Geschäftsjahren überschreiten zwei der nachstehenden Grössen:

    • Bilanzsumme von CHF 10 Mio

    • Umsatzerlös von CHF 20 Mio

    • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

  3. Sie ist zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet oder

  4. hat Anleihensobligationen ausstehend.

Die Stiftung ist generell buchführungspflichtig (Art. 84b ZGB), was die Glaubwürdigkeit der Stiftung erhöht. Faktisch ändert sich für die meisten Stiftungen nichts, da sie bereits heute von den Aufsichtsbehörden gezwungen wurden, eine Buchhaltung zu führen und extern revidieren zu lassen.

Eine wichtige Änderung des Stiftungsrechts stellt die Befugnis des Stifters dar, sich in der Stiftungsurkunde eine Änderung des Stiftungszweckes vorzubehalten. Gestützt darauf kann er oder die Aufsichtsbehörde eine Änderung des Stiftungszweckes verlangen resp. anordnen, wenn seit der letzten Änderungen mehr als 10 Jahre vergangen sind (Art. 86a ZGB). Auf diese Weise kann einerseits der Stifter selbst oder andererseits die Aufsichtsbehörde flexibel auf veränderte Verhältnisse reagieren.

Mit der Änderung des Stiftungsrechts einher geht auch eine Liberalisierung des Steuerrechts. Die Höchstgrenze für einkommenssteuerlich abziehbare Spenden an steuerbefreite Stiftungen wird bei der direkten Bundessteuer auf 20 Prozent des Nettoeinkommens erhöht.

25.2.2006


 


 

 

 

 

 

 

 

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