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Update: 2008-01-01 |
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Neues GmbH-Recht
Am 1. Januar 2008 ist das neue
GmbH-Recht
in Kraft getreten. Die GmbH eignet sich nicht nur als Unternehmensform für KMU,
sondern auch als Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzern oder für
Joint-Ventures.
Die wichtigsten Neuerungen sind: Gründung als Einpersonengesellschaft: Die GmbH kann als Einpersonengesellschaft gegründet werden. Die Gründung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar. In der Gründungsurkunde werden die Statuten angenommen. Stammkapital: Das Stammkapital beträgt wie bisher 20'000 Franken; es muss aber vollständig liberiert werden, sei es durch Bareinlage auf ein Bankkonto oder durch Sacheinlage. Gesellschaften, deren Stammkapital noch nicht vollständig liberiert ist, müssen innerhalb von zwei Jahren die Vollliberierung nachholen. Wird eine bestehende Einzelfirma oder eine Kollektivgesellschaft in eine GmbH eingebracht, erfolgt dies durch Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz. Stammanteile: Der Nennwert der Stammanteile beträgt mindestens 100 Franken. Ein Gesellschafter kann mehrere Stammanteile besitzen. Die Übertragung von Stammanteilen bedarf eines schriftlichen Vertrages und der Genehmigung durch die Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung. Die Statuten können die Übertragungsbeschränkungen erleichtern oder erschweren. Personenbezogene Kapitalgesellschaft Das Gesetz umschreibt die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft (→ Art. 772 Abs. 1 OR). Sie orientiert sich in an den Bedürfnissen von Unternehmen mit einem beschränkten Kreis von Gesellschaftern. Das Gesetz sieht zahlreiche dispositive Bestimmungen vor, die durch die Statuten geändert werden können, um eine auf die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse der beteiligten Personen bezogene Ausgestaltung der Gesellschaft zu ermöglichen. Für eine personenbezogene Ausgestaltung der GmbH stehen folgende Instrumente zur Verfügung, die in den Statuten zu regeln sind:
Anwendbares Aktienrecht Das neue GmbH-Recht verweist an nicht weniger als 20 Stellen auf das entsprechend anwendbare Aktienrecht:
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